Die EU-Kommission hat in zwei Rechtsakten festgelegt, welche Kriterien Grüner Wasserstoff erfüllen muss. Dabei wird grundsätzlich unterschieden, ob der Strom für den Elektrolyseur aus einer direkt verbundenen Erneuerbare-Energien-Anlage stammt oder aus dem Netz eingespeist wird.
1. Rechtsakt: Wasserstoff als RFNBO
Wasserstoff und H2-basierte Kraftstoffe werden demnach künftig als als erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs) angesehen, wenn Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff an neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen angeschlossen werden oder bestimmte Kriterien bei der Netzeinspeisung erfüllt werden.
Mit dieser nun definierten “Zusätzlichkeit” von Wasserstoff soll sichergestellt werden, dass die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Anreize dafür schafft, die Menge der im Netz verfügbaren erneuerbaren Energie im Vergleich zur derzeitigen Menge zu erhöhen.
Wird Wasserstoff mittels Strom aus dem Netz erzeugt, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein, damit der Wasserstoff als erneuerbar klassifiziert wird:
• Der Elektrolyseur muss sich in einer Stromgebotszone mit einem EE-Anteil von mehr als 90 Prozent befinden
• Der Elektrolyseur muss sich in einer Stromgebotszone mit einer Emissionsintensität der Stromerzeugung von weniger als 18 g CO2e pro MJ befinden
• oder das Kriterium der Zusätzlichkeit sowie die räumliche und zeitliche Korrelation zwischen der Erzeugung der Erneuerbaren Energie und der Erzeugung des Wasserstoffs muss eingehalten werden. Das Kriterium der „Zusätzlichkeit“, umfasst z. B. ein Power Purchase Agreement (PPA) für Strom aus einer EE-Anlage, die nicht früher als 36 Monate vor dem Elektrolyseur in Betrieb genommen und nicht öffentlich gefördert wurde.
Stufenweise Einführung der Vorschriften für Grünen Wasserstoff
Die neuen Vorschriften werden stufenweise eingeführt, um dem Sektor die nötigen Anpassungen zu ermöglichen. Insbesondere bei Wasserstoffprojekten, die vor 2028 in Betrieb genommen wurden, gibt es einen Übergangszeitraum bis zur notwendigen Erfüllung der Zusätzlichkeit. Das Kriterium der zeitlichen Korrelation, also dass der Strom aus erneuerbaren Energien in derselben Stunde wie der Wasserstoff produziert werden muss, soll erst ab 2030 gelten. Bis dahin reicht es aus, wenn der der Strom aus erneubaren Energien und der Wasserstoff im gleichen Monat erzeugt werden. Dabei ist es den EU-Mitgliedsstaaten allerdings vorbehalten, schon ab dem 1. Juli 2027 strengere Vorgaben zu dieser zeitlichen Korrelation in Kraft zu setzen.
Der erste Rechtsakt im Wortlaut
EU: Strombedarf für Wasserstoffproduktion wird merklich zunehmen
Nach Schätzungen der Kommission wird der Strombedarf großer Elektrolyseure ab 2030 merklich zunehmen. Um das EU-Ziel von 10 Mio Tonnen RFNBOs zu erreichen, werden 500 TWh Strom aus erneubaren Quellen benötigt. Der neue delegierte Rechtsakt ermöglicht Erzeugern dabei, wie beschrieben, den Nachweis über die Zusätzlichkeit auf verschiedenen Wegen. Der Rechtsakt enthält zudem Kriterien, die sicherstellen sollen, dass Grüner Wasserstoff nur zu Zeiten und an Orten erzeugt wird, an denen ausreichend Strom aus erneubaren Energien zur Verfügung stehen.
2. Rechtsakt: Emmissions-Berechnung von Wasserstoff
Der zweite Rechtsakt beinhaltet eine Methode, um die Emmissionen bei der Wasserstoffproduktion zu berechnen. einschließlich vorgelagerter Emissionen, Emissionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Strom aus dem Netz sowie Emissionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und mit der Beförderung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe zum Endverbraucher.
Wasserstoff ist Teil des RePowerEU-Plans, der die EU unabhängig von fossilen Brennstoffen aus Russland machen soll. Bis 2030 will die EU 10 Millionen Tonnen erneuerbaren Wasserstoff erzeugen und weitere 10 Millionen Tonnen Wasserstoff importieren.
Weiterführende Informationen:
FAQ zu den neuen Rechtsakten der EU bezüglich Wasserstoff
Der Beitrag wurde mit Informationen erstellt, die vom Wasserstoffnetzwerk Niedersachsen aufbereitet wurden.